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Wer kann Mitglied im Bundesverband Kulturarbeit in der evangelischen Jugend e.V. Hierzu gibt die Satzung des bka Auskunft. In “§ 4 Mitgliedschaft” steht Mitglieder des Vereins können werden : 1) die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej) als Mitglieder vertretenen Jugendwerke und -verbände 2) Einrichtungen im Bereich der evangelischen Landes- und Freikirchen (Landesjugendpfarrämter, Jugendkammern, Landesarbeitsgemeinschaften, o. ä.) 3) im Sinne des Vereins (§2) tätige Organisationen und Initiativen 4) sachkundige Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode berufen werden 5) fördernde Mitglieder Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären. Die Erklärung bedarf der Schriftform und wird zum Jahresende wirksam. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge (Mindestbeiträge) wurden von der Mitgliederversammlung wie folgt beschlossen: Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) + Initiativen:50,00 €.
Potentielle Mitglieder können >hier< mit uns Kontakt aufnehmen. |
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www.bka-online.org


